Schenken oder erben?

Gerade beim Vererben von Immobilien gibt es einige Stolpersteine zu beachten.
Illustration: Jasmin Mietaschk
Lars Klaaßen Redaktion

Wichtig sind bei jedem Testament klare Formulierungen, die keine Interpretationsspielräume zulassen. Anwälte können hier behilflich sein. Eine Besonderheit stellt das notarielle Testament dar: Es wird an das Amtsgericht zur besonderen amtlichen Verwahrung gegeben. Wieder herausgenommen, verliert es seine Gültigkeit, gilt also als Widerrufen. Es muss dann komplett neu verfasst werden. „Wie in Stein gemeißelt ist hingegen der Erbvertrag“, erläutert Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge. „Solch ein Erbvertrag kann nur beim Notar geschlossen und mit dem Einverständnis aller Beteiligten wieder aufgehoben werden“, so Bittler.


Die Herausforderung beim Vererben einer Immobilie: Ein Haus kann selten von mehreren Erben in gleichem Maße genutzt werden. Doch die Realität sieht ohnehin meist anders aus, so Fachanwältin Cornelia Rump: „Dass Geschwister allesamt ins Haus der Eltern ziehen möchten, ist sehr unwahrscheinlich. Auch der Wunsch nur eines Kindes ist eher selten.“ Auch wenn es auf einen Verkauf hinausläuft, wirft die Zukunft dieses oft beträchtlichen Immobilienwertes Fragen auf, die von den Erblassern rechtzeitig geklärt werden sollten.


„Fällt eine Immobilie an mehrere Erben, müssen diese sich über das weitere Vorgehen einigen“, erläutert Rump. „Je eher geklärt ist, wer sich um den Verkauf kümmert und wie schnell das gehen soll, umso besser.“ Ein Testament kann solche Aspekte regeln. Um Konflikte zwischen Erben von vornherein zu verhindern, empfiehlt sich ein Gespräch mit allen Beteiligten, bevor ein Testament aufgesetzt wird, das alles regelt. Denn vielleicht möchte jemand das Haus unerwarteter Weise doch noch beziehen – oder vermieten.


„Nicht selten übertragen Eltern ihren Kindern aus steuerlichen Gründen schon zu Lebzeiten das Eigenheim und vereinbaren dabei einen Nießbrauchvorbehalt“, sagt Rump. „Das Eigentum wird in solch einem Fall zwar übertragen, doch die Schenkenden behalten sich das verbriefte Recht vor, noch selbst darin zu wohnen oder auch die Immobilie zu vermieten.“ Für bestimmte Eventualitäten empfiehlt sich eine Widerrufsmöglichkeit. Dies gelte etwa für den Fall der Insolvenz oder Zwangsvollstreckung bei den Kindern; wenn die Kinder vor den Eltern sterben, bei einem Zerwürfnis; oder mit Blick auf die Schwiegerkinder, wenn es zu einer Trennung und etwaigen Zugewinnausgleichsansprüchen gegen das eigene Kind kommt.

 

Freibeträge oder Freiheit?

• Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer sehen gleich hohe Freibeträge vor: 400.000 Euro pro Elternteil. Bei einer Schenkung können die Freibeträge jedoch alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden, bei der Erbschaftssteuer nur einmalig.

 

• Wird eine Immobilie zu Lebzeiten unter Nießbrauchvorbehalt übertragen, senkt dies den beim Freibetrag zugrunde gelegten Wert. Steuerliche Tabellen berücksichtigen hierbei die Lebenserwartung der übertragenden Person.

 

• Steuerliche Vorteile sollten kein allein ausschlaggebender Grund für eine Schenkung sein. Der Verzicht auf die Immobilie kann wegen der fehlenden Sicherheit andere größere Investitionen einschränken. Wer seine Immobilie für die Altersvorsorge benötigt, sollte von einer Übertragung des Eigentums zu Lebzeiten absehen.

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